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Satzung der Schieß-Sport-Gemeinschaft Edewecht e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schieß-Sport-Gemeinschaft Edewecht“ und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Registereintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ und kann im allgemeinen Geschäftsverkehr auch die Abkürzung „SSG Edewecht e.V.“ benutzen.

Der Verein hat seinen Sitz in Edewecht.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch Schießen auf sportlicher Grundlage.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen

Der Verein soll in allen Vereinigungen und Verbänden Mitglied werden, die zur Durchführung von Schießsportveranstaltungen und Wettkämpfen notwendig und/oder vorgeschrieben sind.

Daneben kann der Verein in allen Vereinigungen und Verbänden Mitglied werden, die sich der Förderung des Schießsports widmen.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  • ordentliche Mitglieder, 18 Jahre und älter,
  • jugendliche Mitglieder, unter 18 Jahre,
  • Ehrenmitglieder.

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und einen guten Leumund haben.

Für Jugendliche ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes neu aufgenommene Mitglied anerkennt durch seine Beitrittserklärung diese Satzung. Gleichzeitig erkennt es die Satzungen und Regeln der Organisationen an, deren Mitgliedschaft der Verein erworben hat.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes zu befolgen.

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jugendliche Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses gegen diesen schriftlich Berufung einzulegen. Das Berufungsschreiben ist an den Vorstand zu Händen des Vorsitzenden zu richten. Über diese Berufung entscheidet die nächste erreichbare Generalversammlung. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf den Verein und seine Einrichtungen.

§8 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Beiträge werden im ersten Quartal jeden Geschäftsjahres fällig.

Einzelnen Mitgliedern kann der Vorstand Beitragsermäßigung oder Beitragserlass gewähren.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der Vereinszwecke zu verwenden (§2).

§9 Leitung und Verwaltung

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
  • Vorstand

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§10 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen gewählten Ausschuss wahrzunehmen sind.

Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Sie wird geleitet vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung muss schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte beinhalten:

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
  2. Jahresbericht des Vorsitzenden,
  3. Berichte der Sportleiter (Schützen, Damen und Jugend), des Kassenführers und der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern,
  6. An- und Verkauf von Grundstücken,
  7. Aufnahme von Anleihen,
  8. Satzungsänderungen,
  9. Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschlüsse,
  10. Verschiedenes.

Anträge zur Generalversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorsitzenden eingereicht werden.

Über Angelegenheiten, deren Verhandlung nicht in der Tagesordnung aufgenommen ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden, es sei denn, die Generalversammlung stimmt einstimmig zu.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Außerordentliche Generalversammlung

Der erste Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.

Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung.

§12 Vorstand

I. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  • Vorsitzender (Präsident)
  • stellvertretender Vorsitzender (Vizepräsident)
  • Kassenführer (Schatzmeister)
  • Schriftführer

II. Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • Herrensportleiter (Schießmeister)
  • Damensportleiterin
  • Jugendsportleiter
  • jeweiliger Schützenkönig
  • jeweilige Schützenkönigin
  • Ehrenpräsident

III. Geschäftsführung:

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder dieses Vorstandes vertreten, wobei mindestens entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beteiligt sein müssen.

Dem Kassenführer kann für die Durchführung der Bankbewegungen Einzelvollmacht erteilt werden. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Der Vorstand kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben ein beratendes Team in eigener Verantwortung zusammenstellen.

§13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt (Wahlperiode). Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Wahl oder Wiederwahl im Amt.

Alle 2 Jahre werden so viele Vorstandsmitglieder gewählt, dass innerhalb einer Wahlperiode alle Vorstandspositionen zur Wahl gestanden haben.

Zur Wahl stehen die Vorstandspositionen in folgenden Gruppen:

  • Gruppe 1: stellvertretender Vorsitzender, Jugendsportleiter, Schriftführer, Herrensportleiter
  • Gruppe 2: Vorsitzender, Damensportleiterin, Kassenführer

§14 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen. Er kann Sonderausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten bestellen.

§15 Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Generalversammlung zu berichten. Sie können während des Geschäftsjahres jederzeit im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unvermutet Einsicht in die Kassenführung nehmen.

§16 Veranstaltungen

Veranstaltungen werden vom Vorstand der SSG Edewecht e.V. beschlossen und festgelegt. Zu diesen Veranstaltungen lädt der Vorstand ein.

§17 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und an Berechtigte übermittelt.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Diese personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§18 Schlussbestimmung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung,
  2. Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst oder verschmolzen werden.

Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Generalversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

§19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Edewecht, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Edewecht, den 19. März 2018